Wer beschließt? Anordnungsbehörde oder Rat der Stadt?

Schreiben an den Bürgermeister vom 17.06.2015

Verkehrsrechtliche Anordnung

Sehr geehrter Herr Heller, in der Sitzung des Ausschuss für Tiefbau und Immobilien am 16.06.2015 wurde die Zuständigkeit der Verwaltung für die Erlaubnis des Radfahrens in der Fußgängerzone herausgestellt. Nach Auffassung Ihrer Verwaltung ist die Stadt Detmold Anordnungsbehörde und kann auch den vorgenannten Sachverhalt anordnen. Diese Auffassung teilen wir nicht! Die Fußgängerzone ist im Rahmen einer Umwidmung durch den Rat der Stadt beschlossen worden. Eine Änderung dieser Umwidmung, durch Zulassung von Fahrzeugen, bedarf wiederum eines Beschlusses durch den Rat der Stadt. So ist es in anderen Kommunen erfolgt. Es handelt es sich um eine straßenrechtliche Angelegenheit und nicht um eine straßenverkehrsrechtliche Angelegenheit. Die Umsetzung eines Ratsbeschlusses hat dann im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit durch die Anordnungsbehörde zu erfolgen. Wir fordern Sie auf, die durch die Verwaltung in der Ausschusssitzung angekündigte, verkehrsrechtliche Anordnung zu stoppen und einen rechtmäßigen Beschluss herbeiführen zu lassen. Die Fraktion „Freie Wähler Detmold“ wir in einem separatem Schreiben an den Rat der Stadt eine Bürgerbeteiligung zum Thema Radfahren in der Fußgängerzone beantragen. Dies dürfte Ihrer Intention, sehr geehrter Herr Heller, zur Einführung einer besseren Bürgerbeteiligung in Detmold entgegenkommen. 

Unabhängig von den vorne beschriebenen, ist uns bei der Beschäftigung mit dem Thema „verkehrsrechtliche Anordnung“ die Frage entstanden, wo ist geregelt, dass die Allzuständigkeit des Rates gemäß §41 GO NRW bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht greift? Die Zuständigkeit für verkehrsrechtlichen Anordnungen ist durch das Land NRW von den Kreisen auf die großen kreisangehörigen Städte übertragen worden. Bei den Kreisen gibt es eine Zuständigkeit der Verwaltung, der Kreistag ist hier nicht zuständig. Durch die Übertragung der Zuständigkeit für verkehrsrechtlichen Anordnungen auf die großen kreisangehörigen Städte ist die Allzuständigkeit des Rates einer Stadt unseres Erachtens nach unberührt geblieben. Sehr geehrter Herr Heller, wir bitten Sie uns mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage Sie die Zuständigkeit des Rates aufgehoben sehen. Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen R. Krentz -Fraktionsvorsitzender -